Geheimhaltungsvereinbarung

Muster-NDA für gegenseitige Vertraulichkeit im B2B-Kontext

Version 1.0 — Stand: März 2026

Hinweis: Dieses Muster-NDA dient als Vorlage für Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen CONPORT Services GmbH und Geschäftspartnern. Es ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Vor Unterzeichnung wird empfohlen, die Vereinbarung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung

(Non-Disclosure Agreement — NDA)

§ 1 Parteien

Diese Geheimhaltungsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung") wird geschlossen zwischen:

Partei A:
CONPORT Services GmbH
Alte Benninghofer Str. 24
44263 Dortmund
Geschäftsführer: Benjamin Schowe
AG Dortmund HRB 34231
(nachfolgend „Partei A")

und

Partei B:
[Geschäftspartner — Firmenname]
[Anschrift]
[Registergericht und -nummer, soweit vorhanden]
vertreten durch: [Name, Position]
(nachfolgend „Partei B")

Partei A und Partei B werden nachfolgend einzeln als „Partei" und gemeinsam als „Parteien" bezeichnet.

Die Parteien beabsichtigen, im Zusammenhang mit der Nutzung, dem Vertrieb oder der Partnerschaft rund um die SaaS-Compliance-Management-Plattform „Aldric" zusammenzuarbeiten (nachfolgend „Zweck"). Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann es erforderlich sein, der jeweils anderen Partei vertrauliche Informationen offenzulegen. Die Parteien vereinbaren daher Folgendes:

§ 2 Vertrauliche Informationen

2.1 Definition

Als „Vertrauliche Informationen" gelten alle Informationen und Unterlagen, die eine Partei (die „offenbarende Partei") der anderen Partei (die „empfangende Partei") im Zusammenhang mit dem Zweck dieser Vereinbarung mitteilt oder zugänglich macht, unabhängig davon, ob diese schriftlich, mündlich, elektronisch oder in sonstiger Form übermittelt werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Technische Informationen (z.B. Quellcode, Softwarearchitektur, Algorithmen, technische Spezifikationen, Systemdokumentation)
  • Geschäftliche Informationen (z.B. Geschäftsstrategien, Planungen, Marktanalysen, Wettbewerbsinformationen)
  • Finanzielle Informationen (z.B. Umsätze, Margen, Kalkulationen, Investitionsplanungen)
  • Kundendaten und Kundeninformationen (z.B. Kundenlisten, Kundenverträge, Kundenbedarf)
  • Produktpläne, Roadmaps und Entwicklungspläne
  • Preisinformationen und Konditionen
  • Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden
  • Alle sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter aus den Umständen erkennbar ist

2.2 Ausnahmen

Vertrauliche Informationen umfassen nicht solche Informationen, die die empfangende Partei nachweislich:

  • zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits öffentlich bekannt sind oder nach der Offenbarung ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
  • zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung im Besitz der empfangenden Partei waren;
  • von einem Dritten erhalten hat, der seinerseits zu deren Weitergabe berechtigt war und der empfangenden Partei keine Vertraulichkeitspflicht auferlegt hat;
  • unabhängig und ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei entwickelt hat; oder
  • aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, eines behördlichen oder gerichtlichen Beschlusses offenbaren muss — in diesem Fall ist die empfangende Partei verpflichtet, die offenbarende Partei vorab zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist, damit diese geeignete Schutzmaßnahmen treffen kann.

§ 3 Pflichten der Parteien

3.1 Schutz vertraulicher Informationen

Jede Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei:

  • mit derselben Sorgfalt zu schützen, die sie für den Schutz eigener vertraulicher Informationen anwendet, mindestens jedoch mit einem angemessenen Schutzniveau (Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns);
  • nicht an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder sonstwie zugänglich zu machen;
  • ausschließlich für den vereinbarten Zweck dieser Vereinbarung zu verwenden; und
  • durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen.

3.2 Beschränkung des Zugangs

Der Zugang zu Vertraulichen Informationen ist auf solche Mitarbeiter, Berater und sonstige Beauftragte der empfangenden Partei zu beschränken, die diese Informationen für den vereinbarten Zweck kennen müssen („Need-to-know"-Prinzip). Diese Personen sind vor der Weitergabe vertraulicher Informationen auf eine gleichwertige Verschwiegenheitsverpflichtung zu verpflichten. Die empfangende Partei haftet für die Einhaltung dieser Vereinbarung durch die von ihr einbezogenen Personen.

3.3 Keine sonstigen Verwendungen

Die empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen weder für eigene Wettbewerbszwecke noch in einer Weise nutzen, die der offenbarenden Partei schadet oder die über den vereinbarten Zweck dieser Vereinbarung hinausgeht.

§ 4 Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit, solange die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

Die Vertraulichkeitspflichten gemäß § 3 gelten unabhängig von der Beendigung dieser Vereinbarung für die Dauer von drei (3) Jahren nach Ende der Geschäftsbeziehung fort. Die Pflichten zur Rückgabe und Vernichtung gemäß § 5 sind unverzüglich nach Beendigung zu erfüllen.

§ 5 Rückgabe und Vernichtung

Auf schriftliches Verlangen der offenbarenden Partei oder spätestens mit Beendigung der Geschäftsbeziehung ist die empfangende Partei verpflichtet, alle Vertraulichen Informationen einschließlich etwaiger Kopien und Auszüge innerhalb von 30 Tagen entweder an die offenbarende Partei zurückzugeben oder nachweislich und vollständig zu vernichten.

Die Vernichtung ist der offenbarenden Partei auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung muss Art und Umfang der vernichteten Informationen beschreiben.

Soweit eine Rückgabe oder Vernichtung aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht oder nicht vollständig möglich ist, verbleiben die betreffenden Informationen bei der empfangenden Partei unter Aufrechterhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser Vereinbarung für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.

§ 6 Rechtsbehelfe bei Verletzung

Die Parteien erkennen an, dass eine Verletzung der Vertraulichkeitspflichten dieser Vereinbarung der offenbarenden Partei einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen kann, für den eine Entschädigung in Geld möglicherweise kein angemessener Ausgleich wäre. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung ist die offenbarende Partei daher berechtigt, neben dem Schadensersatz auch vorläufigen Rechtsschutz (einstweilige Verfügung) und sonstige Unterlassungsansprüche ohne den Nachweis eines besonderen Schadens geltend zu machen.

Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Keine Lizenzierung von Schutzrechten

Durch die Offenbarung von Vertraulichen Informationen werden der empfangenden Partei keine Lizenzen, Nutzungsrechte oder sonstige Rechte an geistigem Eigentum, Patenten, Marken, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten der offenbarenden Partei eingeräumt. Alle Rechte an den Vertraulichen Informationen verbleiben bei der offenbarenden Partei.

Diese Vereinbarung begründet keine Verpflichtung einer Partei, der anderen Partei bestimmte Informationen zu offenbaren oder eine Geschäftsbeziehung einzugehen bzw. fortzusetzen.

§ 8 Schlussbestimmungen

8.1 Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

8.2 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Dortmund, sofern die Parteien Vollkaufleute sind oder keine andere gesetzliche Gerichtsstandsregelung entgegensteht.

8.3 Schriftformerfordernis

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

8.4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken in dieser Vereinbarung.

8.5 Gesamte Vereinbarung

Diese Vereinbarung stellt die vollständige Einigung der Parteien hinsichtlich des Gegenstands der Vertraulichkeit dar und ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen der Parteien zu diesem Gegenstand.


Unterzeichnung

Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Jede Partei erhält ein Original.

Partei A Partei B
CONPORT Services GmbH
Alte Benninghofer Str. 24
44263 Dortmund
[Geschäftspartner — Firmenname]
[Anschrift]

Ort, Datum: ________________________

Unterschrift: ________________________

Name: Benjamin Schowe
Position: Geschäftsführer

Ort, Datum: ________________________

Unterschrift: ________________________

Name: ________________________
Position: ________________________

Dieses Muster-NDA dient ausschließlich als Vorlage. CONPORT Services GmbH übernimmt keine Haftung für die rechtliche Vollständigkeit oder Eignung für einen konkreten Einzelfall. Für rechtlich verbindliche Vereinbarungen wird die Prüfung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt empfohlen.