Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG)

Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes in der Aldric-Plattform und eigene Sorgfaltspflichten der CONPORT Services GmbH

Version 1.0 — Stand: März 2026

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen seit dem 1. Januar 2023 (ab 3.000 Beschäftigten) bzw. seit dem 1. Januar 2024 (ab 1.000 Beschäftigten) zur Einrichtung eines Risikomanagements für menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten. Ab 2026 wird die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie 2024/1760) die Anforderungen erweitern und auf weitere Unternehmen ausweiten. Dieses Dokument beschreibt, wie die SaaS-Plattform „Aldric" Kunden bei der Erfüllung dieser Pflichten unterstützt und wie die CONPORT Services GmbH als Anbieterin eigene Sorgfaltspflichten wahrnimmt.

Dieses Dokument dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die rechtskonforme Umsetzung des LkSG in Ihrem Unternehmen empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Wirtschaftsrecht oder einen spezialisierten Compliance-Berater.

Teil A: Das Aldric-Lieferketten-Modul

Das Lieferketten-Modul der Aldric-Plattform ist ein integriertes Sorgfaltspflichten-Management-System, das die Anforderungen des LkSG, der EU-CSDDD sowie branchenspezifischer Standards (z. B. UN Guiding Principles, OECD-Leitlinien) abdeckt.

§ 1 Risikoanalyse

(1) Das LkSG verpflichtet Unternehmen zur Durchführung einer regelmäßigen Risikoanalyse (§ 5 LkSG). Das Aldric-Modul unterstützt diesen Prozess durch:

  • Lieferanten-Stammdatenbank: Zentrale Erfassung aller direkten und wesentlichen indirekten Lieferanten mit Standort, Branche, Warengruppe und Risikoprofil;
  • Automatisierte Risikoklassifizierung: Bewertung anhand von Länderrisiko (Corruption Perception Index, Global Rights Index), Branchenrisiko und individuellen Faktoren;
  • Risikomatrix: Visuelle Darstellung der Risikolandschaft nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit;
  • Regelmäßige Neubewertung: Konfigurierbare Überarbeitungszyklen (jährlich oder anlassbezogen) mit automatischer Erinnerung.

(2) Die Risikoanalyse umfasst die im LkSG definierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken:

Risikokategorie Beispiele (§ 2 LkSG)
Kinderarbeit Verstöße gegen ILO-Übereinkommen Nr. 138, 182
Zwangsarbeit Verstöße gegen ILO-Übereinkommen Nr. 29, 105
Arbeitsschutz Unzureichende Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz
Vereinigungsfreiheit Behinderung von Gewerkschaftsgründungen
Diskriminierung Ungleichbehandlung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion
Angemessener Lohn Unterschreitung des anwendbaren Mindestlohns
Umweltschäden Quecksilber (Minamata), POPs (Stockholm), Sonderabfall (Basel)
Landraub Rechtswidriger Entzug von Land, Wald oder Gewässern

§ 2 Risikomanagement und Präventionsmaßnahmen

(1) Das LkSG verlangt die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements (§ 4 LkSG). Das Aldric-Modul bildet den gesamten Sorgfaltspflichtenzyklus ab:

  • Grundsatzerklärung: Vorlagen für die Menschenrechtsstrategie gemäß § 6 Abs. 2 LkSG, einschließlich Beschreibung der Verfahren und priorisierten Risiken;
  • Präventionsmaßnahmen: Maßnahmenpläne für den eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1-3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Lieferanten (§ 6 Abs. 4 LkSG);
  • Maßnahmen-Tracking: Verantwortlichkeiten, Fristen und Wirksamkeitsprüfung für jede Präventionsmaßnahme;
  • Schulungsverwaltung: Planung und Dokumentation von Compliance-Schulungen für relevante Beschäftigte und Lieferanten.

(2) Für unmittelbare Lieferanten unterstützt das Modul insbesondere:

  • Erstellung und Verwaltung von Verhaltenskodizes (Code of Conduct);
  • Vertragliche Zusicherungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten;
  • Durchführung und Dokumentation von Lieferanten-Audits;
  • Lieferanten-Selbstauskünfte und Fragebogenverwaltung.

§ 3 Beschwerdeverfahren

(1) Das LkSG verpflichtet zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG). Das Aldric-Modul nutzt hierzu das integrierte Whistleblower-Modul der Plattform und erweitert es um lieferkettenspezifische Funktionen:

  • Öffentlicher Meldekanal: Zugänglich für Betroffene in der gesamten Lieferkette, nicht nur für eigene Beschäftigte;
  • Mehrsprachigkeit: Meldeformulare in den Sprachen der wesentlichen Lieferantenstandorte;
  • Anonymität: Anonyme Meldungen werden gleichwertig behandelt und bearbeitet;
  • Verfahrensordnung: Konfigurierbare Eskalationsstufen und Bearbeitungsfristen gemäß § 8 Abs. 1 LkSG;
  • Unparteilichkeit: RBAC-gesteuerte Zuweisung unabhängiger Bearbeiter, getrennt von der Einkaufsabteilung.

(2) Das Beschwerdeverfahren muss gemäß § 8 Abs. 4 LkSG mindestens einmal jährlich und anlassbezogen auf seine Wirksamkeit überprüft werden. Das Modul unterstützt diese Prüfung durch automatische Auswertungen und Erinnerungen.

§ 4 Abhilfemaßnahmen

(1) Bei Feststellung einer Verletzung oder eines drohenden Verstoßes müssen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden (§ 7 LkSG). Das Modul unterstützt:

  • Maßnahmenpläne: Strukturierte Erfassung von Sofortmaßnahmen, Korrekturmaßnahmen und Langzeitstrategien;
  • Zeitplan und Eskalation: Fristen für die Umsetzung mit automatischer Eskalation bei Überschreitung;
  • Wirksamkeitskontrolle: Nachverfolgung der Maßnahmenumsetzung und erneute Risikobewertung;
  • Ultima Ratio: Dokumentation von Lieferantenabbrüchen als letztes Mittel, wenn Abhilfe nicht möglich ist (§ 7 Abs. 3 LkSG).

§ 5 Dokumentation und Berichterstattung

(1) Das LkSG verpflichtet zur fortlaufenden Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) und zur jährlichen Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG). Das Modul unterstützt beide Anforderungen:

  • Automatische Dokumentation: Alle Risikoanalysen, Maßnahmen, Beschwerden und deren Bearbeitung werden lückenlos im Audit-Trail protokolliert;
  • Jahresbericht-Generator: Automatisierte Erstellung des LkSG-Berichts gemäß § 10 Abs. 2 LkSG mit allen Pflichtangaben;
  • BAFA-Export: Export im Format für die Einreichung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA);
  • Aufbewahrung: Berichte werden für mindestens 7 Jahre aufbewahrt (§ 10 Abs. 1 LkSG).

(2) Der Bericht muss spätestens 4 Monate nach Geschäftsjahresende veröffentlicht und beim BAFA eingereicht werden. Das Modul erinnert rechtzeitig an die Frist und stellt Vorlagen bereit.

§ 6 Mittelbare Lieferanten

(1) Für mittelbare (indirekte) Lieferanten gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht (§ 9 LkSG). Das Modul unterstützt:

  • Substanzielle Kenntnisnahme: Erfassung und Bewertung von Hinweisen auf Verletzungen bei mittelbaren Lieferanten;
  • Anlassbezogene Risikoanalyse: Vertiefte Prüfung bei konkreten Hinweisen oder strukturellen Risiken;
  • Konzeptentwicklung: Vorlagen für Präventions- und Abhilfekonzepte gegenüber mittelbaren Lieferanten;
  • Brancheninitiativen: Dokumentation der Teilnahme an Brancheninitiativen als angemessene Maßnahme.

§ 7 Bußgeldrisiken und Sanktionen

(1) Verstöße gegen das LkSG können mit erheblichen Sanktionen geahndet werden (§ 24 LkSG):

Verstoß Bußgeld
Keine oder unzureichende Risikoanalyse (§ 5) Bis zu 500.000 EUR
Keine Präventionsmaßnahmen (§ 6) Bis zu 500.000 EUR
Kein Beschwerdeverfahren (§ 8) Bis zu 500.000 EUR
Keine Abhilfemaßnahmen (§ 7) Bis zu 800.000 EUR
Keine/unrichtige Berichterstattung (§ 10) Bis zu 100.000 EUR

(2) Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR kann das Bußgeld bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen (§ 24 Abs. 3 LkSG).

(3) Zusätzlich kann das BAFA den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu 3 Jahre anordnen (§ 22 Abs. 1 LkSG).

Teil B: Eigene LkSG-Compliance der CONPORT Services GmbH

Als Anbieterin der Aldric-Plattform nimmt die CONPORT Services GmbH eigenverantwortlich Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette wahr. Die folgenden Abschnitte dokumentieren die eigene Compliance.

§ 8 Anwendbarkeit und Freiwilligkeit

(1) Das LkSG gilt direkt für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Unabhängig von der aktuellen Beschäftigtenzahl hat sich die CONPORT Services GmbH entschieden, freiwillig die wesentlichen Sorgfaltspflichten des LkSG umzusetzen, um:

  • Frühzeitig Strukturen für die eigene Lieferketten-Compliance aufzubauen;
  • Die eigene Plattform im Produktivbetrieb zu nutzen und zu testen (Dogfooding);
  • Anforderungen von Enterprise-Kunden zu erfüllen, die ihre Sorgfaltspflichten auf Zulieferer ausdehnen;
  • Die Anforderungen der EU-CSDDD vorausschauend zu adressieren.

§ 9 Lieferkette der CONPORT Services GmbH

(1) Als SaaS-Anbieter umfasst die Lieferkette der CONPORT Services GmbH primär digitale Dienstleister und Infrastrukturanbieter:

Kategorie Lieferanten Risikoeinschätzung
Cloud-Infrastruktur Hosting-Provider (EU-Rechenzentren) Gering (EU-Standort, ISO 27001)
Open-Source-Software PostgreSQL, Redis, NestJS, React u. a. Gering (Community-Projekte, Open Source)
Drittanbieter-Services Keycloak, MinIO, SendGrid Gering bis mittel (US-Anbieter, DPA vorhanden)
Hardware Laptops, Server-Komponenten Mittel (globale Lieferketten der Hersteller)
Büroausstattung Möbellieferanten, Büromaterial Gering (EU-Bezugsquellen)

(2) Die Hauptrisiken in der eigenen Lieferkette liegen bei der Hardware-Beschaffung, da die Hersteller (z. B. von Halbleitern und Elektronikkomponenten) globale Lieferketten mit Produktionsstandorten in Ländern mit erhöhtem Risiko für Arbeitsrechtsverletzungen unterhalten.

§ 10 Grundsatzerklärung

(1) Die CONPORT Services GmbH bekennt sich zu den folgenden Grundsätzen:

  • Achtung der international anerkannten Menschenrechte in allen Geschäftsbereichen und entlang der gesamten Lieferkette;
  • Vermeidung und Minimierung negativer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
  • Faire Arbeitsbedingungen im eigenen Unternehmen und bei Geschäftspartnern;
  • Transparente Kommunikation über Risiken und Maßnahmen;
  • Kontinuierliche Verbesserung der Sorgfaltspflichtenprozesse.

(2) Diese Grundsätze sind Bestandteil der Unternehmensstrategie und werden von der Geschäftsführung verantwortet. Sie werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

§ 11 Eigene Präventionsmaßnahmen

(1) Die CONPORT Services GmbH setzt folgende Präventionsmaßnahmen um:

  • Lieferantenbewertung: Neue Lieferanten werden vor Vertragsabschluss auf Nachhaltigkeits- und Menschenrechtskriterien geprüft;
  • Vertragliche Regelungen: Wesentliche Verträge enthalten Klauseln zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards;
  • Verhaltenskodex: Ein Supplier Code of Conduct definiert Mindestanforderungen für alle Geschäftspartner;
  • Beschwerdemechanismus: Der Whistleblower-Kanal der Plattform steht auch Lieferanten und deren Beschäftigten offen (siehe Hinweisgeberschutz);
  • Schulung: Regelmäßige Sensibilisierung der Beschäftigten im Einkauf und in der Lieferantensteuerung.

§ 12 EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

(1) Die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD, Richtlinie 2024/1760) erweitert den Anwendungsbereich des LkSG:

Aspekt LkSG (deutsch) CSDDD (EU)
Schwelle Ab 1.000 Beschäftigte Ab 1.000 Beschäftigte + 450 Mio. EUR Umsatz (stufenweise)
Lieferkette Direkte + anlassbezogen indirekte Gesamte Wertschöpfungskette (Activity Chain)
Klimaschutz Nicht erfasst Klimatransitionsplan erforderlich
Zivilrechtliche Haftung Nicht vorgesehen Haftung für Schäden bei Pflichtverletzung
Sanktionen Max. 2 % Jahresumsatz Max. 5 % Nettoweltumsatz

(2) Die Aldric-Plattform wird im Rahmen künftiger Releases um CSDDD-spezifische Funktionen erweitert, insbesondere Klimatransitionspläne und erweiterte Wertschöpfungsketten-Erfassung.

§ 13 Kontakt

Für Fragen zur Lieferketten-Compliance bei der CONPORT Services GmbH:

Für Informationen zum Lieferketten-Modul der Aldric-Plattform wenden Sie sich bitte an unser Vertriebsteam unter info@conport.services.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Dokument wird regelmäßig überprüft und bei Änderungen der Rechtslage aktualisiert. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf dieser Seite abrufbar.

(2) Bei Widersprüchen zwischen diesem Dokument und den gesetzlichen Bestimmungen des LkSG gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Für weitergehende rechtliche Informationen verweisen wir auf:

Stand: März 2026